Arbeitnehmerhaftung
Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für dieses oder jenes haftbar machen möchte. Je nach Sichtweise werden die durch die Rechtsprechung herausgebildeten Haftungsgrundsätze dabei als ungerecht empfunden. Insbesondere die Haftungsbeschränkungen, die wegen der auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisse auf die allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeiten in besonderem Maße Rücksicht nehmen, in Arbeitsverhältnissen sind auf den ersten Blick nicht immer einfach nachzuvollziehen. Dabei gibt es grundsätzliche Regelungen, die auf alle Haftungsfälle in einem Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Keine Kündigung durch schlüssiges Verhalten
Seit 2001 ist nach Vorschrift des § 623 BGB ist für Kündigungen ein Schriftformerfordernis gegeben. Das heisst, mündliche Kündigungen sind immer und auf jeden Fall nicht rechtswirksam.
In einem neueren Urteil hat das LAG Rheinland-Pfalz dieses noch mal klar gestellt.
Ein Arbeitnehmer hat nach seiner Mittagspause seine Arbeit nicht wieder aufgenommen und ist auch am folgenden Tag nicht zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber hat daraufhin dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers bestätigt. Das LAG hat dazu festgestellt, dass festgestellt, dass auch ein Arbeitnehmer an die Schriftformerfordernis gebunden ist und somit keine Kündigung stattgefunden hat, die bestätigt hätte werden können.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.8.2007, 9 Sa 411/07
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Scheinselbständigkeit/geänderte Prüfungspraxis der Sozialversicherungsträger
Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen findet seit kurzem auch die Überprüfung statt, ob ein Arbeitgeber wegen Beauftragung von künstlerisch tätigen Personen beitragspflichtig zur Künstlersozialversicherung ist. Zur Feststellung der eventuellen Beitragspflicht werden die Konten „Werbung“ und „Fremdleistungen“ ausgewertet.
In der Vergangenheit wurden in der Regel bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger keine Konten ausgewertet und die Verbuchung der Rechnung der „Selbständigen“, „Rechnungsschreiber“, "freie Mitarbeiter" oder wie auch immer diejenigen genannt wurden, die nicht als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer geführt wurden, erfolgte in aller Regel auf dem Konto „Fremdleistungen“.
Differenzlohn im Insolvenzverfahren
Nach Insolvenzeröffnung stehen noch Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, weil auslaufende Kündigungsfristen den Termin der Insolvenzeröffnung überschreiten. Der Insolvenzverwalter hat zwar eine besondere Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, die aber auch immer ein Austrittsdatum nach der Insolvenzeröffnung zur Folge hat.
Nun haben die Arbeitnehmer noch einen Entgeltanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Agentur für Arbeit ausgezahlten Arbeitslosengeld gemäß § 143a Abs. 4 SGB III und dem geschuldetem Nettoentgelt, der vom Insolvenzverwalter allerdings erst dann berechnet werden kann, wenn feststeht ob noch genügend Geld zur Befriedigung der Massegläubiger (Arbeitnehmer sind nach $ 52 InSo Massegläubiger) vorhanden ist. Diese Erkenntnis hat der Insolvenzverwalter in der Regel erst nach ein paar Jahre nach der Insolvenzeröffnung, so das er die Versteuerung und Versozialversicherung der Entgelte nicht im Jahr der Anspruchsbegründung vornehmen kann.
Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld ruht nach § 143a SGB III, wenn dem Arbeitslosen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zusteht und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen, einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist beendet worden ist.
Der Anspruch aufEs ruht unter oben genannten Voraussetzungen so lange, wie die ordentliche Kündigungsfrist dauert, längstens aber für ein Jahr. Weiter ist die Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird auf den Zeitraum beschränkt, in dem der Arbeitslose 60% der Abfindung bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verdient hätte.