Achtung bei Sofortmeldungen
Wie ich heute gehört habe, ist im BMAS im Gespräch, die rechtzeitige Abgabe der Sofortmeldungen künftig durch die Sozialversicherungsprüfer im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen prüfen zu lassen. Damit wird jede verspätete Abgabe im Nachhinein festgestellt und damit Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern nach § 8 SchwarzArbG, die bis zu 25.000 EUR betragen können.
Umso wichtiger ist es jetzt, Sofortmeldungen auch wirklich sofort zu erstellen, weil im Fall einer Prüfung die Differenz zwischen Eintrittsdatum und Datum der Abgabe der Sofortmeldungen auf jeden Fall auffallen würde.
Lohnnachzahlungen für Leiharbeiter
Mit Urteil vom 23.03.2011 hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 5 AZR 7/10 die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt. Leiharbeiter können nach diesem Urteil einen Lohn nachfordern, der einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gezahlt wird. Diese Nachforderungsmöglichkeit ergibt aus den Bestimmungen des § 10 AÜG in Verbindung mit § 9 AÜG. Nachgefordert können insgesamt zuwenig gezahlte Löhne der letzten drei Jahre ab Beginn der Verjährungsfrist. Das heißt also, dass jetzt, Stand 2011, die zuwenig gezahlten Löhne der Jahre 2008 bis 2011 nachgefordert werden können, da die Dreijahresfrist nach § 195 BGB entsprechend § 199 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Abmahnung in der Probezeit
Wenn innerhalb der Probezeit eine Abmahnung ausgesprochen wird und sehr zeitnah eine Kündigung ohne Angabe von Gründen folgt, kann das grosse Probleme mit sich bringen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren am 13.12.2007 geurteilt, dass mit der Abmahnung auf das Recht der Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens verzichtet wird und das Verfahren zur Klärung des Kündigungsgrundes an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das hat in der Probezeit besondere Bedeutung, weil bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit regelmässig auf die Angabe von Gründen verzichtet werden kann und ansonsten auch sollte.
Aktenzeichen: BAG, Urteil v. 13.12.2007, 6 AZR 145/07
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen
Häufige Fragen zu Aushilfsbeschäftigungen
Es werden immer wieder gleichartige Fragen zu geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (umgangssprachlich Aushilfen) gestellt. Aus diesem Grund werde ich hier die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten:
Wie viele Stunden dürfen Aushilfen beschäftigt werden?
Es gibt keine Stundengrenze mehr für Aushilfsbeschäftigungen. Die frühere Grenze von 15 Stunden ist seit langem weggefallen und nur noch die Entgeltgrenze von 400 EUR ist entscheidend. Man sollte allerdings bei Arbeitsverträgen, Stundenzetteln oder sonstigen Aufzeichnungen darauf achten, dass die Stunden zum Entgelt passen. Niemand wird z. B. glauben, dass ein Arbeitnehmer 30 Wochenstunden für 400 EUR arbeitet. Entscheidend ist, dass die insgesamt geleisteten Arbeitsstunden zu den Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes passen.
Steuerfreiheit von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen
Arbeiten Arbeitnehmer außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten, können dieses, sozusagen als Ausgleich, Zuschläge zum Grundlohn steuerfrei gezahlt werden (§ 3b EStG). Diese Zuschläge betragen für:
- | Nachtarbeit zwischen 20 und 0 Uhr 25% und wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen wurde, 40%. |
- | Sonntagsarbeit zwischen 0 Uhr bis 24 Uhr 50%. Wird an einem Sonntag vor 24 Uhr mit Nacharbeit begonnen, kann der Sonntagszuschlag auch in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des darauf folgenden Montags in Höhe von 50% gezahlt werden. |
- | Feiertagsarbeit an den gesetzlichen Feiertagen sowie dem 31. Dezember in Höhe von 125% auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Am 1. Mai und am 24. Dezember sowie an Weihnachtsfeiertagen 150%. |