Das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg hat in einem Urteil vom 24.07.2007 die Nichtanrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr nach § 622 BGB gekippt. Nach Auffassung des LAG Berlin/Brandenburg diskriminiert die Vorschrift in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB jüngere Arbeitnehmer. Jüngere Arbeitnehmer erfahren allein aufgrund ihres Lebensalters eine ungünstigere Behandlung als ältere Arbeitnehmer. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des LAG Berlin/Brandenburg nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigt.
Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass Kündigungen mit einer hiernach fehlerhaften Kündigungsfrist in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht umgedeutet werden würden. Wäre bspw. ein 26 Jahre alter Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt worden, der aber bereits mehr als fünf Jahre beschäftigt gewesen ist, würde das Arbeitsgericht eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ansetzen und es wäre in Folge dessen ein Monat Entgelt nachzuzahlen.