Kündigung: Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr
Das Landesarbeitsgericht Berlin/Brandenburg hat in einem Urteil vom 24.07.2007 die Nichtanrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr nach § 622 BGB gekippt. Nach Auffassung des LAG Berlin/Brandenburg diskriminiert die Vorschrift in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB jüngere Arbeitnehmer. Jüngere Arbeitnehmer erfahren allein aufgrund ihres Lebensalters eine ungünstigere Behandlung als ältere Arbeitnehmer. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des LAG Berlin/Brandenburg nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht gerechtfertigt.
Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass Kündigungen mit einer hiernach fehlerhaften Kündigungsfrist in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht umgedeutet werden würden. Wäre bspw. ein 26 Jahre alter Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt worden, der aber bereits mehr als fünf Jahre beschäftigt gewesen ist, würde das Arbeitsgericht eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ansetzen und es wäre in Folge dessen ein Monat Entgelt nachzuzahlen.
Kündigung im Auftrag
Wenn eine Kündigung mit dem Kürzel i. A. unterschrieben einem Arbeitnehmer zugeht, ist diese Kündigung nach einem neueren Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz unwirksam, weil sie der Schriftformerfordernis nach § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB nicht genügt.
Eine Kündigung muss immer von dem Kündigenden selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Eine Kündigung im Auftrag ist nicht zulässig, weil hier dann eben nicht die unterschreibende Person sondern nur eine beauftragte Person kündigt, die selbst keine entsprechende Funktion im Unternehmen hat. Wird die Kündigung in Vollmacht, also i. V., unterschrieben, ist der Kündigungserklärung eine Abschrift der Vertretungsvollmacht anzufügen, wenn die Vertretungsbefugnis des Kündigenden nicht ohnehin allgemein bekannt ist, wie es zum Beispiel durch die Bestellung eines Personalleiters oder einer Person in einer entsprechenden Funktion offensichtlich im Unternehmen bekannt ist.
Fehlt diese Vertretungsvollmacht bei einer nicht als vertretungsberechtigt bekannten Person, kann die Kündigung zurückgewiesen werden, siehe § 174 BGB. Diese Zurückweisung sollte unverzüglich, in diesem Fall innerhalb einer Woche durchgeführt werden.
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Kündigungen per Einschreiben
Es kommt immer wieder vor, dass Kündigungen, die per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, durch Nichtabholung des Einschreibens des Gekündigten den Gekündigten nicht rechtzeitig erreichen.
Nach § 130 BGB wird eine Willenserklärung dann wirksam, wenn sie zugegangen ist. Dieser Zugang muss tatsächlich erfolgen. Eine Einschreibebenachrichtigung ist nicht mit der Willenserklärung, hier dem Kündigungsschreiben, gleich zu setzen. Das heisst, das Kündigungsschreiben selbst muss sich nach Zustellung im Machtbereich des Empfängers befinden. Der Machtbereich des Empfängers ist auch der Briefkasten. Als zugegangen gilt die Kündigung also zu dem Zeitpunkt, an dem die Post dem Empfänger normalerweise zugestellt wird und davon auszugehen ist, dass der Empfänger den Briefkasten auch tatsächlich leert und in Folge dessen das Kündigungsschreiben auch tatsächlich in den Händen hält. Aus diesem Grund ist eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein sehr problematisch, weil hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer das Einschreiben mit dem Kündigungsschreiben auch tatsächlich oder rechtzeitig von der Post abholt. Wird sehr terminnah gekündigt, kann nur von einer Zustellung per Einschreiben mit Rückschein abgeraten werden. Wird bspw. zum 31.03. gekündigt und das Einschreiben erst am 27.03. versendet, kann davon ausgegangen werden, dass die Benachrichtigung über die Zustellung am 28.03. oder 29.03. zu geht. Holt der Gekündigte das Einschreiben erst am 01.04. ab, ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt und der Arbeitgeber wird seinem Arbeitnehmer bei einer einmonatigen Kündigungsfrist ein weiteres Gehalt zahlen müssen. Auch eine Zugangsfiktion nach § 242 BGB würde bei einer so engen Terminierung nicht in Frage kommen.
Sicher gestellt kann der Zugang definitiv nur bei persönlicher Übergabe vor glaubwürdigen Zeugen oder bei Zustellung durch einen Boten, dessen persönliche Daten festgehalten werden sollten. Eine gute Möglichkeit ist die Zustellung per Taxi. Schreibt man sich den Namen des Taxifahrers und die Wagennummer auf, sollte der Beweis des Zustellung keine Probleme bereiten. Zusätzlich sollte sichergestellt werden, dass später bewiesen werden kann, dass sich in einem dem Taxifahrer übergebenen verschlossenen Umschlag auch tatsächlich die Kündigung befand. Das kann durch einen Zeugen sicher gestellt werden, der das Einkuvertieren des Kündigungsschreibens und die Übergabe des selben Umschlags an den Taxifahrer später bezeugen kann.
Steuerfreiheit bei Job Tickets
Es wird immer wieder gefragt, unter welchen Umständen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Fahrtkosten steuerfrei ersetzen können. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmern Fahrtkosten komplett steuerfrei zu ersetzen, aber seit dem Jahr 2005 nicht mehr.
Allerdings kann, wenn keine anderen Sachbezüge gewährt werden, die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR für den Fahrtkostenersatz unter folgenden Umständen genutzt werden.
Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei Abfindungszahlungen
Entlassungsabfindungen sind ab dem 01.01.2006 grundsätzlich voll steuerpflichtig. Die bis dahin anzurechnenden Freibeträge sind seit 2006 weggefallen.
Es gab jedoch eine Übergangsregelung mit Gültigkeit bis zum 31.12.2007, wonach bei Entlassungsabfindungsansprüchen, die aufgrund einer Vereinbarung von vor dem 01.01.2006 bestanden, weiterhin die vor dem 01.01.2006 gültigen Freibeträge zu berücksichtigen sind. Diese Übergangsregelung war bis zum 31.12.2007 befristet. Nach dem 31.12.2007 muss somit die gesamte Abfindungszahlung, egal wann vereinbart, versteuert werden.
Die Lohnsteuer für Abfindungen ist nach der Fünftelregelung zu ermitteln (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG), wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Diese Zusammenballung ist gegeben, wenn die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr der Auszahlung höher sind, als wenn der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis mit unveränderten Bezügen, aus dem Arbeitsverhältnis für das die Abfindung gezahlt worden ist, weiter ausgeführt hätte.