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Es kommt immer wieder vor, dass Kündigungen, die per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, durch Nichtabholung des Einschreibens des Gekündigten den Gekündigten nicht rechtzeitig erreichen.

Nach § 130 BGB wird eine Willenserklärung dann wirksam, wenn sie zugegangen ist. Dieser Zugang muss tatsächlich erfolgen. Eine Einschreibebenachrichtigung ist nicht mit der Willenserklärung, hier dem Kündigungsschreiben, gleich zu setzen. Das heisst, das Kündigungsschreiben selbst muss sich nach Zustellung im Machtbereich des Empfängers befinden. Der Machtbereich des Empfängers ist auch der Briefkasten. Als zugegangen gilt die Kündigung also zu dem Zeitpunkt, an dem die Post dem Empfänger normalerweise zugestellt wird und davon auszugehen ist, dass der Empfänger den Briefkasten auch tatsächlich leert und in Folge dessen das Kündigungsschreiben auch tatsächlich in den Händen hält. Aus diesem Grund ist eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein sehr problematisch, weil hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer das Einschreiben mit dem Kündigungsschreiben auch tatsächlich oder rechtzeitig von der Post abholt. Wird sehr terminnah gekündigt, kann nur von einer Zustellung per Einschreiben mit Rückschein abgeraten werden. Wird bspw. zum 31.03. gekündigt und das Einschreiben erst am 27.03. versendet, kann davon ausgegangen werden, dass die Benachrichtigung über die Zustellung am 28.03. oder 29.03. zu geht. Holt der Gekündigte das Einschreiben erst am 01.04. ab, ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt und der Arbeitgeber wird seinem Arbeitnehmer bei einer einmonatigen Kündigungsfrist ein weiteres Gehalt zahlen müssen. Auch eine Zugangsfiktion nach § 242 BGB würde bei einer so engen Terminierung nicht in Frage kommen.

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