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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 143a SGB III, wenn dem Arbeitslosen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zusteht und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen, einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist beendet worden ist.

Es ruht unter oben genannten Voraussetzungen so lange, wie die ordentliche Kündigungsfrist dauert, längstens aber für ein Jahr. Weiter ist die Zeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird auf den Zeitraum beschränkt, in dem der Arbeitslose 60% der Abfindung bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verdient hätte. 

Beispiel Nr. 1:  
Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Arbeitgeber am 30.04. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05. vereinbart. Die reguläre Kündigungsfrist hätte, wegen der langen Betriebszugehörigkeit, sechs Monate zum Monatsende betragen. Es wurde eine Abfindung in Höhe von EUR 5.000 vereinbart und das monatliche Bruttoentgelt hat EUR 3.000 betragen. Die Abfindung ist zu 60% anzurechnen für die Zeit von 01.06. bis zum 31.10. anzurechnen. Dabei werden die EUR 3.000 durch 30 Tage geteilt und damit ein tägliches Entgelt von EUR 100 festgestellt. Da die EUR 5.000 zu 60% anzurechnen sind, ergibt sich folgende Berechnung: EUR 3.000 anrechenbare Abfindung geteilt durch EUR 100 tägliches Entgelt ergäbe sich eine Anzahl von 30 Tagen, für die kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Da die reguläre Kündigungsfrist nach 30 Tagen noch nicht beendet ist, spielt die Anrechnung der Abfindung hier keine Rolle, weil ohnehin kein Arbeitslosengeld wegen der Heranziehung der regulären Kündigungsfrist gezahlt werden würde.
Beispiel Nr. 2:
Gleiches Beispiel wie nebenstehend, nur die Abfindung beträgt EUR 50.000 und die ordentliche Kündigung ist nach vertraglicher Vereinbarung ausgeschlossen. Die Abfindung ist mit einem Betrag von EUR 30.000 heran zu ziehen. Somit ergeben sich, entsprechend des vorherigen Beispiels, 300 Tage, für die kein Arbeitslosengeld zu zahlen ist. Der Arbeitslose erhält also dementsprechend bis zum 28.02. des folgenden Jahres kein Arbeitslosengeld.

An den obigen Beispielen lässt sich leicht erkennen, dass die Regelung zur Abfindungsanrechung in den allermeisten Fällen überhaupt nicht zum Zuge kommt, weil die Abfindungen in aller Regel nicht so hoch sind und bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ohnehin kein Arbeitslosengld gezahlt wird.

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