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Nach Insolvenzeröffnung stehen noch Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, weil auslaufende Kündigungsfristen den Termin der Insolvenzeröffnung überschreiten. Der Insolvenzverwalter hat zwar eine besondere Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, die aber auch immer ein Austrittsdatum nach der Insolvenzeröffnung zur Folge hat.

Nun haben die Arbeitnehmer noch einen Entgeltanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Agentur für Arbeit ausgezahlten Arbeitslosengeld gemäß § 143a Abs. 4 SGB III und dem geschuldetem Nettoentgelt, der vom Insolvenzverwalter allerdings erst dann berechnet werden kann, wenn feststeht ob noch genügend Geld zur Befriedigung der Massegläubiger (Arbeitnehmer sind nach $ 52 InSo Massegläubiger) vorhanden ist. Diese Erkenntnis hat der Insolvenzverwalter in der Regel erst nach ein paar Jahre nach der Insolvenzeröffnung, so das er die Versteuerung und Versozialversicherung der Entgelte nicht im Jahr der Anspruchsbegründung vornehmen kann.

Nun gilt in der Sozialversicherung generell das Anspruchsprinzip und im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Die Versteuerung wird dabei vom gesammten Bruttobetrag abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes durchgeführt, weil das erhaltene Arbeitslsoengeld steuerfrei ist, bzw. im Jahr der Auszahlung schon dem Progressionsvorbehalt unterlag (LStR R 4). Die Versozialversicherung der laufenden Arbeitsentgelte (Lohn/Gehalt, laufende monatliche Zuschläge) wird mit den Grundlagen des Jahres vorgenommen, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Versozialversicherung der geschuldeten Einmalzahlungen (bspw. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) mit den Grundlagen des Jahres, in dem Anspruch zur Auszahlung kommt. Die Einmalzahlungen werden dabei immer dann komplett sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Auszahlung erst nach dem 31.03. des der Insolvenzeröffnung folgenden Jahres vorgenommen wird, weil dann die zur Sozialversicherungsberechnung notwendigen Sozialversicherungstage fehlen und der Anspruch auch nicht nach der Märzregel in das Vorjahr verschoben wird. Eine genaue Berechnung des Auszahlungsanspruches des Arbeitnehmers ist insofern nur sehr schwierig möglich, da die Besteuerung des Anspruches sich nach den Gegebenheiten des Auszahlungsjahres richtet. So kann eigentlich die Berechnung nur am Ende des Auszahlungsjahres vorgenommen werden, weil erst dann feststeht wie hoch der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers ist. Das wird aber natürlich in der Praxis anders gehandhabt. Die meisten Insolvenzverwalter berechnen die Lohnsteuer einfach nach der Steuerklasse 6 und führen die Lohnsteuer entsprechend ab. Gegen diese Praxis ist im Grunde nichts einzuwenden, auch wenn sie dem Differenzlohngedanken eigentlich nicht vollständig entspricht, weil hier das Bruttoentgelt als Grundlage genommen wird, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge davon abgezogen werden und der sich so ergebende Nettobetrag um das erhaltene Arbeitslosengeld nach § 143 a Abs. 4 SGB III gekürzt wird.

Der von der Agentur für Arbeit angemeldete Anspruchsübergang (also das ausgezahlte Arbeitslosengeld und die von der Agentur für Arbeit übernommenen Sozialversicherungsbeiträge) werden dann an die Agentur für Arbeit überwiesen, die um das erhaltene Arbeitslosengeld gekürzten Nettoentgeltansprüche an die Arbeitnehmer, die Lohnsteuer an das Finanzamt und die, um die von der Agentur für Arbeit bescheinigten übernommenen Sozialversicherungsbeiträge gekürzten, Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Krankenkassen.

Bitte zum letzten Absatz meinen Beitrag zur Verahrensänderung beachten.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

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