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Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfungen findet seit kurzem auch die Überprüfung statt, ob ein Arbeitgeber wegen Beauftragung von künstlerisch tätigen Personen beitragspflichtig zur Künstlersozialversicherung ist. Zur Feststellung der eventuellen Beitragspflicht werden die Konten „Werbung“ und „Fremdleistungen“ ausgewertet.

In der Vergangenheit wurden in der Regel bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger keine Konten ausgewertet und die Verbuchung der Rechnung der „Selbständigen“, „Rechnungsschreiber“, "freie Mitarbeiter"  oder wie auch immer diejenigen genannt wurden, die nicht als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer geführt wurden, erfolgte in aller Regel auf dem Konto „Fremdleistungen“.


Wegen des geänderten Vorgehens der Sozialversicherungsträger ist es nun unbedingt erforderlich genau zu prüfen, ob es sich bei dieser Personengruppe nicht eventuell um Scheinselbständige handelt. Gerade in der Gastronomie und im Reinigungsgewerbe kann man wohl davon ausgehen, dass es sich bei der überwiegenden Mehrzahl dieser Leute eigentlich um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt.

Auch wenn bisher bei Prüfungen keine Probleme aufgetreten sind, ist es absolut sicher, dass bei einem Bestand auf diesen Konten in Zukunft genau und unnachgiebig nachgehakt wird und so mancher Scheinselbständige „auffliegt“. Haftbar für die Sozialversicherungsbeiträge ist auf jeden Fall der Arbeitgeber. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Einforderung der Beiträge für die letzten drei Monate vom Arbeitnehmer. Auf dem Rest der Beitragsforderung für die letzten vier Jahre bleibt auf jeden Fall der Arbeitgeber sitzen, was im Einzelfall durchaus existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.

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