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Es wird immer wieder gefragt, unter welchen Umständen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Fahrtkosten steuerfrei ersetzen können. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmern Fahrtkosten komplett steuerfrei zu ersetzen, aber seit dem Jahr 2005 nicht mehr.

Allerdings kann, wenn keine anderen Sachbezüge gewährt werden, die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR für den Fahrtkostenersatz unter folgenden Umständen genutzt werden.

1.   Die monatlichen Kosten dürfen, abzüglich des vom Arbeitnehmer getragenen Anteils, 44 EUR nicht überschreiten.
2.   Die oben genannte Grenze von 44 EUR gilt nur Monatsfahrscheine. Bei einem Jahresfahrschein, selbst wenn er herunter gerechnet auf den Monat den Wert von EUR 44 nicht übersteigt, wird der Sachbezugszufluss mit dem kompletten Wert in dem Monat angesetzt (Ausnahme: R 8.1 Abs. 3 LStR), in dem er seine Gültigkeit erlangt/bzw. bezahlt wird. Das hätte zur Folge, dass nur für diesen einen Monat die Freigrenze von 44 EUR berücksichtigt werden kann und der 44 EUR übersteigende Rest in diesem Monat steuer- und sozialversicherungspflichtig wäre.
3.   Der Arbeitgeber muss den Fahrschein kaufen und bezahlen. Eine Erstattung an den Arbeitnehmer kann nicht vorgenommen werden.
Beispiel:   
Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer jeden Monat einen Monatsfahrschein im Wert von 84 EUR zur Verfügung. Bei der Gehaltsabrechnung werden dem Arbeitnehmer 40 EUR als Anteil für diesen Fahrschein abgezogen. Der Arbeitnehmer hat keine weiteren Sachbezüge.
In diesem Beispiel ist der Vorteil des Arbeitnehmers, in Höhe von dann 44 EUR, komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, weil der Vorteil 44 EUR nicht übersteigt.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

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