Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes, die eine soziale Auswahl vorsehen und bei sozialwidrigen Kündigung die Zusprechung einer Abfindung nach sich ziehen können, gelten nach § 23 KSchG nicht für Betriebe die, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, weniger als zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt haben. Dabei sind Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden mit 0,5 und Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitzeit von weniger als 30 Stunden mit 0,75 anzurechnen.
Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen hat, gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes, wenn am 31.12.2003 fünf oder weniger Arbeitnehmern beschäftigt gewesen sind.