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Seit 2001 ist nach Vorschrift des § 623 BGB ist für Kündigungen ein Schriftformerfordernis gegeben. Das heisst, mündliche Kündigungen sind immer und auf jeden Fall nicht rechtswirksam.

In einem neueren Urteil hat das LAG Rheinland-Pfalz dieses noch mal klar gestellt.

Ein Arbeitnehmer hat nach seiner Mittagspause seine Arbeit nicht wieder aufgenommen und ist auch am folgenden Tag nicht zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber hat daraufhin dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers bestätigt. Das LAG hat dazu festgestellt, dass festgestellt, dass auch ein Arbeitnehmer an die Schriftformerfordernis gebunden ist und somit keine Kündigung stattgefunden hat, die bestätigt hätte werden können.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.8.2007, 9 Sa 411/07

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