Arbeiten Arbeitnehmer außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten, können dieses, sozusagen als Ausgleich, Zuschläge zum Grundlohn steuerfrei gezahlt werden (§ 3b EStG). Diese Zuschläge betragen für:
- | Nachtarbeit zwischen 20 und 0 Uhr 25% und wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen wurde, 40%. |
- | Sonntagsarbeit zwischen 0 Uhr bis 24 Uhr 50%. Wird an einem Sonntag vor 24 Uhr mit Nacharbeit begonnen, kann der Sonntagszuschlag auch in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des darauf folgenden Montags in Höhe von 50% gezahlt werden. |
- | Feiertagsarbeit an den gesetzlichen Feiertagen sowie dem 31. Dezember in Höhe von 125% auch wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt. Am 1. Mai und am 24. Dezember sowie an Weihnachtsfeiertagen 150%. |
Steuerfrei sind dabei nur Zuschläge, die von einem Grundlohn pro Stunde von höchstens 50 EUR berechnet werden (R 30 LStR 2005). Beträgt der Grundlohn bspw. 60 EUR, beträgt der Zuschlag für reguläre Sonntagsarbeit nur 25 EUR (50 EUR x 50%). Beträgt der Grundlohn bspw. 40 EUR, beträgt der Zuschlag 20 EUR (40 EUR x 50%).
Für die Sozialversicherung beträgt diese Höchstgrenze 25 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Entsprechend obigem Beispiel wäre dann bei einem Grundlohn pro Stunde von 30 EUR nur 12,50 EUR sozialversicherungsfrei (25 EUR x 50%) und bei einem Grundlohn pro Stunde 20 EUR wären 10 EUR sozialversicherungsfrei (20 EUR x 50%).
Bei den anderen Zuschlägen verhält es sich dann entsprechend, nur mit anderen Prozentsätzen.
Grundsätzlich müssen diese Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Eine Herausrechnung aus einem Stunden- oder Monatslohn ist nicht zulässig. Die Stunden, für die Zuschläge gezahlt werden, müssen nach den Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien einzeln nachgewiesen werden (R 30 LStR 2005). Diese Nachweispflicht geht auf verschiedene Urteile des BFH zurück. Eine wie auch immer gestaltete pauschale Zahlung der Zuschläge ist nur in besonders genehmigten Ausnahmefällen zulässig.
Auch wenn in der Vergangenheit Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfer eine pauschale Zahlung mehr oder weniger widerspenstig zugelassen haben, kann man nicht mehr davon ausgehen, dass das auch in Zukunft weiter so sein wird. Die Gängelung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die völlig zu Recht diese Zuschläge bekommen sollten, hat meiner Ansicht nach Prinzip und dient nur einer Eindämmung der Möglichkeit der steuerfreien Zahlung außerhalb einer gesetzlichen Neuregelung. Billigkeitsgrundsätze spielen ganz offensichtlich hier und auch bei anderen Sachverhalten keine Rolle mehr.
Siehe auch: Stundenzettel für SFN-Zuschläge
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