Es werden immer wieder gleichartige Fragen zu geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (umgangssprachlich Aushilfen) gestellt. Aus diesem Grund werde ich hier die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantworten:
Wie viele Stunden dürfen Aushilfen beschäftigt werden?
Es gibt keine Stundengrenze mehr für Aushilfsbeschäftigungen. Die frühere Grenze von 15 Stunden ist seit langem weggefallen und nur noch die Entgeltgrenze von 400 EUR ist entscheidend. Man sollte allerdings bei Arbeitsverträgen, Stundenzetteln oder sonstigen Aufzeichnungen darauf achten, dass die Stunden zum Entgelt passen. Niemand wird z. B. glauben, dass ein Arbeitnehmer 30 Wochenstunden für 400 EUR arbeitet. Entscheidend ist, dass die insgesamt geleisteten Arbeitsstunden zu den Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes passen.
Die Begrenzung von 15 Stunden pro Woche ist allerdings bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld I von Bedeutung. Arbeitet ein Aushilfe beschäftigter Arbeitnehmer mehr als 15 Stunden pro Woche, gilt er nicht mehr als arbeitslos (Sozialgericht (SG) Berlin, 22.2.2007, Az. S 60 AL 2384/06-0).
Haben Aushilfen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Aushilfen haben als Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die gleiche Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Sie haben selbstverständlich auch nach 4 Wochen Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Fortzahlungsanspruch wird mittels des Lohnausfallprinzips berechnet. Das heißt, sie haben Anspruch die Stunden bezahlt zu bekommen, die sie gewöhnlich an den ausgefallenen Tagen gearbeitet hätten.
Haben Aushilfen Anspruch auf Feiertagsbezahlung?
Ja, Aushilfen haben einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn sie an dem Feiertag normalerweise gearbeitet hätten.
Haben Aushilfen einen Urlaubsanspruch?
Aushilfen haben Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub, wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage. Dieser Anspruch ist kann auf Arbeitstage umgerechnet werden, indem man die 24 Werktage durch die 6 wochentäglichen Werktage teilt und mit den Tagen multipliziert, an dem die Aushilfe gewöhnlich arbeitet.
Muss ich eine Kündigungsfrist einhalten, wenn ich eine Aushilfe entlassen will?
Auch auf Beschäftigungsverhältnisse mit geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern sind die Kündigungsfristen nach § 622 BGB anzuwenden, wenn einzel- oder tarifvertragliche Vorschriften keine längeren Kündigungsfristen vorsehen.
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