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Die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes, die eine soziale Auswahl vorsehen und bei sozialwidrigen Kündigung die Zusprechung einer Abfindung nach sich ziehen können, gelten nach § 23 KSchG nicht für Betriebe die, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, weniger als zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt haben. Dabei sind Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden mit 0,5 und Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitzeit von weniger als 30 Stunden mit 0,75 anzurechnen.

Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen hat, gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes, wenn am 31.12.2003 fünf oder weniger Arbeitnehmern beschäftigt gewesen sind.

Beispiel Nr. 1:

Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis am 01.01.2003 begann, soll zum 31.03.2008 gekündigt werden. Am 31.12.2003 (Stichtag) waren im Betrieb acht Arbeitnehmer beschäftigt. Die Kündigung wurde am 29.02.2008 ausgesprochen und es waren insgesamt immer noch acht Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, gegen die Kündigung vor dem Arbeitgericht wegen Sozialwidrigkeit zu klagen und damit die Möglichkeit eine Abfindung zugesprochen zu bekommen, wie die für ihn geltende Beschäftigtengrenze von fünf Arbeitnehmern zum Kündigungszeitpunkt überschritten war. Das zum Kündigungszeitpunkt weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, ist unerheblich.

Beispiel Nr. 2:

Gleicher Fall wie oben, nur waren am 29.02.2008 nur fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Arbeitnehmer hat nicht die Möglichkeit, vor dem Arbeitgericht wegen Sozialwidrigkeit zu klagen, weil die Beschäftigtengrenze von fünf Arbeitnehmern zum Kündigungszeitpunkt nicht überschritten war. Dabei ist es unerheblich, ob zwischenzeitlich mal mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind.


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