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Entlassungsabfindungen sind ab dem 01.01.2006 grundsätzlich voll steuerpflichtig. Die bis dahin anzurechnenden Freibeträge sind seit 2006 weggefallen.

Es gab jedoch eine Übergangsregelung mit Gültigkeit bis zum 31.12.2007, wonach bei Entlassungsabfindungsansprüchen, die aufgrund einer Vereinbarung von vor dem 01.01.2006 bestanden, weiterhin die vor dem 01.01.2006 gültigen Freibeträge zu berücksichtigen sind. Diese Übergangsregelung war bis zum 31.12.2007 befristet. Nach dem 31.12.2007 muss somit die gesamte Abfindungszahlung, egal wann vereinbart, versteuert werden.

Die Lohnsteuer für Abfindungen ist nach der Fünftelregelung zu ermitteln (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG), wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Diese Zusammenballung ist gegeben, wenn die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr der Auszahlung höher sind, als wenn der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis mit unveränderten Bezügen, aus dem Arbeitsverhältnis für das die Abfindung gezahlt worden ist, weiter ausgeführt hätte.
 

Beispiel:   Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2008. Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 3.000 EUR und es wird eine Abfindung in Höhe von 12.000 EUR vereinbart, die im Dezember des gleichen Jahres zur Auszahlung kommt.

Die Abfindung ist nach der Fünftelregelung zu versteuern, weil das Einkommen einschliesslich der Abfindung mit insgesamt 39.000 EUR höher ist als fiktive Jahreseinkommen von 12 mal 3.000 EUR.


Sozialversicherungsbeiträge müssen auch weiterhin nicht von Entlassungsentschädigungen abgeführt werden. Wenn die Entlassungsentschädigung allerdings eine Abgeltung rückständiger Entgeltansprüche ist, ist keine Sozialversicherungsfreiheit gegeben. Die Abwägung, ob es sich um eine wirkliche Entlassungsentschädigung handelt, ist im Einzelfall sorfältig abzuwägen, weil der Arbeitgeber später, im Rahmen einer Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, für die Nachzahlung der Beiträge herangezogen werden wird, wenn es sich um rückständige Entgeltansprüche oder eine rechtsmissbräuchliche Umwandlung von Entgeltansprüchen in eine Entlassungsentschädigung handelt.
 

Beispiel
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2008. Das monatliche Bruttoentgelt beträgt 3.000 EUR und es wird eine Abfindung in Höhe von 12.000 EUR vereinbart, die im Dezember des gleichen Jahres zur Auszahlung kommt. Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.01.1997 und die Abfindung wurde am 31.08.2008 vereinbart.

Da die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren 4 Monate zum Ende des Kalendermonats beträgt, kann hier eine einer gewollten Umwandlung von Entgeltansprüchen in eine Entlassungsentschädigung angenommen werden, weil die Abfindung betragsmäßig genau den Entgeltansprüchen des Ablaufs der Kündigungsfrist entspricht. Im Ergebnis kann hier nicht von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden.


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