Erhöhung Entgeltgrenze geringfügige Beschäftigungen ab 01.01.2013 auf 450 EUR
Ab dem 01.01.2013 erhöht sich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen von 400 EUR auf dann 450 EUR. Dabei ergibt sich zusätzlich zur Erhöhung eine weitere grundsätzliche Änderung.
Ab dem 01.01.2013 wird aus der Option der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen die Option zur Befreiung von der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Ab dem 01.01.2013 muss also jeder neu eingestellte geringfügig Beschäftigter eine Erklärung abgeben, dass er keine Aufstockung des Beitrages zur Rentenversicherung wünscht oder der Aufstockungsbetrag muss vom Arbeitgeber abgerechnet und vom Arbeitnehmer bezahlt werden. Für geringfügig Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 bereits beschäftigt waren und deren monatliches Entgelt 400 EUR auch nach dem 01.01.2013 nicht übersteigt besteht eine Übergangsregelung. Nach dieser Übergangsregelung bleibt es bei diesen Beschäftigten beim Optionsmodell wie vor dem 01.01.2013. Erhöht sich das Entgelt dieser Beschäftigten aber auf einen Wert über 400 EUR, müssen auch diese geringfügig Beschäftigten entweder schriftlich auf die Aufstockung verzichten oder die Aufstockung muss vom Arbeitgeber abgerechnet und vom geringfügig Beschäftigten gezahlt werden.
Weitere ausführliche Informationen zur geänderten Rechtslage erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Minijobzentrale. Zusätzlich hat die Minijobzentrale an alle Arbeitgeber ein Informationsschreiben per Post verschickt, dass Sie bei der Minijobzentrale in verschiedenen Sprachen abrufen können.
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Prüfungspraxis des Zolls/Sofortmeldungen
Nachdem es bei Überprüfungen der Kontrollgruppe Schwarzarbeit in den vergangenen Jahren eigentlich nie problematisch war, wenn Arbeitnehmer von Arbeitgebern bei denen Sofortmeldungspflicht besteht (insb. Gastronomie, Bau, Schausteller) zwar per Sofortmeldung gemeldet waren, diese Meldung aber zu spät abgegeben worden ist, hat sich dieses neuerdings sehr geändert. In der letzten Zeit wird jede zu spät abgegebene Meldung als ein Sofortmeldungsverstoß geahndet und ein entsprechendes Bußgeld festgesetzt. Bei den mir vorliegenden Fällen bewegen sich die verhängten Bußgelder pro Fall im Rahmen von 50 bis 100 EUR. Natürlich können sich, bei der jetzt seit mehr als 3,5 Jahre dauernden Sofortmeldungspflicht, insbesondere bei Arbeitgebern die viele Arbeitnehmer beschäftigen und bei denen zusätzlich eine hohe Fluktuation besteht, die Bußgelder auch schnell zu ansehnlichen Summen addieren. Schnell kommen so vierstellige Summen zusammen, die bei entsprechender Organisation problemlos zu vermeiden wären.
Dabei weiß ich natürlich aus eigener Erfahrung, dass es nicht so einfach ist, erstens die Daten der Arbeitnehmer immer sofort zu bekommen und zweitens auch, insbesondere bei größeren Betrieben, auch die verantwortlichen Arbeitnehmer so weit zu bekommen, dass diese Dinge auch wirklich ernst genommen werden. Meistens herrscht in den Betrieben ein gewisser Schlendrian und es wird immer wieder argumentiert, dass man bei gewissenhafter Befolgung sämtlicher Vorschriften am Ende gar kein Personal mehr bekommen würde. Es stehen zudem immer wieder Sprachbarrieren und eine gewisse Uneinsichtigkeit der Befolgung der Vorschriften im Wege und solange es gut geht, ist auch die Einsicht der Arbeitgeber nicht immer gegeben. Nur kommt es eben neuerdings immer häufiger zum dicken Ende und alle Parteien sind angesichts der Bußgelder schockiert. Nur dann ist es eben zu spät. Eine besondere Problematik stellt sich auch in der Zusammenarbeit mit den Steuerberatern der Arbeitgeber. Diese können die notwendigen Meldungen natürlich erst dann erstellen, wenn sie die neuen Arbeitnehmer gemeldet bekommen. Da insbesondere in der Gastronomie und bei Schaustellern es nun aber oft vorkommt, dass Personal zu Zeiten eingestellt wird, in denen die Bürozeit des Steuerberaters beendet ist, kommt es oft vor, dass das neue Personal erst am folgenden Tag gemeldet wird. Machen Sie sich keine Hoffnungen, dass dieser Umstand sozusagen strafmildernd bei der Bemessung der Bußgelder auswirkt. Dem ist nicht so.
EuGH zur Umsatzsteuer bei Imbissen und ähnlichen Unternehmen
Mit einem Urteil aus dem März 2011 hat der EuGH entschieden, dass Umsätze vom Imbissen und ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Dienstleistung des Bedienens und der Beratung nicht vorhanden ist, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die auch grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der DEHOGA Bundesverband hat sich ausführlich zum Sachverhalt geäußert.
BFH Entscheidung zu Tankgutscheinen
Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 11.11.2010 entschieden, dass auch Tank- und Geschenkgutscheine unter die 44 EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallen. Hiernach sind jetzt alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen des Arbeitnehmers als Sachbezug zu bewerten. Sie liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Übergabe eines Gutscheins mit der Auflage verbindet, den Gegenwert des Gutscheins nur in einer von ihm bestimmten Weise zu verweden.
Anmerken muss ich hier noch, dass die Freigrenze von 44 EUR wie jede Freigrenze nicht auf einen bestimmten Vorgang beschränkt werden darf das sondern bei Überschreitung der Freigrenze durch eventuelle andere Sachbezüge die volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei Überschreitung der 44 EUR eintritt. Wird zum Beispiel ein PKW für private Fahrten gestellt und bekommt der Arbeitnehmer kostenlose Verpflegung im Betrieb, müssen die Sachbezüge addiert werden. Nur wenn alle Sachbezüge insgesamt unter den 44 EUR pro Monat bleiben, sind sie Abgabenfrei. Überschreiten die Sachbezüge die 44 EUR, werden sie mit dem gesamten Betrag steuer- und sozialversicheurngspflichtig.
Achtung bei Sofortmeldungen
Wie ich heute gehört habe, ist im BMAS im Gespräch, die rechtzeitige Abgabe der Sofortmeldungen künftig durch die Sozialversicherungsprüfer im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen prüfen zu lassen. Damit wird jede verspätete Abgabe im Nachhinein festgestellt und damit Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern nach § 8 SchwarzArbG, die bis zu 25.000 EUR betragen können.
Umso wichtiger ist es jetzt, Sofortmeldungen auch wirklich sofort zu erstellen, weil im Fall einer Prüfung die Differenz zwischen Eintrittsdatum und Datum der Abgabe der Sofortmeldungen auf jeden Fall auffallen würde.