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Nachdem es bei Überprüfungen der Kontrollgruppe Schwarzarbeit in den vergangenen Jahren eigentlich nie problematisch war, wenn Arbeitnehmer von Arbeitgebern bei denen Sofortmeldungspflicht besteht (insb. Gastronomie, Bau, Schausteller) zwar per Sofortmeldung gemeldet waren, diese Meldung aber zu spät abgegeben worden ist, hat sich dieses neuerdings sehr geändert. In der letzten Zeit wird jede zu spät abgegebene Meldung als ein Sofortmeldungsverstoß geahndet und ein entsprechendes Bußgeld festgesetzt. Bei den mir vorliegenden Fällen bewegen sich die verhängten Bußgelder pro Fall im Rahmen von 50 bis 100 EUR. Natürlich können sich, bei der jetzt seit mehr als 3,5 Jahre dauernden Sofortmeldungspflicht, insbesondere bei Arbeitgebern die viele Arbeitnehmer beschäftigen und bei denen zusätzlich eine hohe Fluktuation besteht, die Bußgelder auch schnell zu ansehnlichen Summen addieren. Schnell kommen so vierstellige Summen zusammen, die bei entsprechender Organisation problemlos zu vermeiden wären.

Dabei weiß ich natürlich aus eigener Erfahrung, dass es nicht so einfach ist, erstens die Daten der Arbeitnehmer immer sofort zu bekommen und zweitens auch, insbesondere bei größeren Betrieben, auch die verantwortlichen Arbeitnehmer so weit zu bekommen, dass diese Dinge auch wirklich ernst genommen werden. Meistens herrscht in den Betrieben ein gewisser Schlendrian und es wird immer wieder argumentiert, dass man bei gewissenhafter Befolgung sämtlicher Vorschriften am Ende gar kein Personal mehr bekommen würde. Es stehen zudem immer wieder Sprachbarrieren und eine gewisse Uneinsichtigkeit der Befolgung der Vorschriften im Wege und solange es gut geht, ist auch die Einsicht der Arbeitgeber nicht immer gegeben. Nur kommt es eben neuerdings immer häufiger zum dicken Ende und alle Parteien sind angesichts der Bußgelder schockiert. Nur dann ist es eben zu spät. Eine besondere Problematik stellt sich auch in der Zusammenarbeit mit den Steuerberatern der Arbeitgeber. Diese können die notwendigen Meldungen natürlich erst dann erstellen, wenn sie die neuen Arbeitnehmer gemeldet bekommen. Da insbesondere in der Gastronomie und bei Schaustellern es nun aber oft vorkommt, dass Personal zu Zeiten eingestellt wird, in denen die Bürozeit des Steuerberaters beendet ist, kommt es oft vor, dass das neue Personal erst am folgenden Tag gemeldet wird. Machen Sie sich keine Hoffnungen, dass dieser Umstand sozusagen strafmildernd bei der Bemessung der Bußgelder auswirkt. Dem ist nicht so.

Schlussendlich kann ich Ihnen wirklich nur ans Herz legen, die Sofortmeldungspflicht unbedingt ernst zu nehmen und sich keinesfalls darauf zu verlassen, dass schon nichts passiert. Melden Sie sich unter sv.net Online an und melden Sie Ihre neuen Arbeitnehmer sofort bei Einstellung an. Sorgen Sie dafür, dass ihr Personal entsprechenden Zugang zum Internet hat und bestimmen Sie Arbeitnehmer dafür, diese Meldungen in Ihrer Abwesenheit zu erstellen und weisen eindringlich darauf hin, dass kein Arbeitnehmer ohne entsprechende Meldung die Arbeit aufnehmen darf. Kontrollieren Sie den korrekten Ablauf und ahnden Sie Versäumnisse der verantwortlichen Arbeitnehmer. Es ist in Ihrem Interesse, denn über Jahre gesammelte Meldungsverstöße ziehen sehr unangenehme Konsequenzen nach sich. Von dem Problem, erwischter gar nicht angemeldeter Arbeitnehmer will ich gar nicht erst anfangen. Da sind die Konsequenzen im Erwischtfall noch wesentlich unangenehmer. Dass fängt dann bei den unvermeidlichen Bußgeldern an und endet in Steuer- und Sozialversicherungsprüfungen, bei denen in der Regel immer irgendetwas gefunden wird.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen

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