Mit einem Urteil aus dem März 2011 hat der EuGH entschieden, dass Umsätze vom Imbissen und ähnlichen Einrichtungen, bei denen die Dienstleistung des Bedienens und der Beratung nicht vorhanden ist, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die auch grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der DEHOGA Bundesverband hat sich ausführlich zum Sachverhalt geäußert.