Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 11.11.2010 entschieden, dass auch Tank- und Geschenkgutscheine unter die 44 EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallen. Hiernach sind jetzt alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen des Arbeitnehmers als Sachbezug zu bewerten. Sie liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Übergabe eines Gutscheins mit der Auflage verbindet, den Gegenwert des Gutscheins nur in einer von ihm bestimmten Weise zu verweden.
Anmerken muss ich hier noch, dass die Freigrenze von 44 EUR wie jede Freigrenze nicht auf einen bestimmten Vorgang beschränkt werden darf das sondern bei Überschreitung der Freigrenze durch eventuelle andere Sachbezüge die volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei Überschreitung der 44 EUR eintritt. Wird zum Beispiel ein PKW für private Fahrten gestellt und bekommt der Arbeitnehmer kostenlose Verpflegung im Betrieb, müssen die Sachbezüge addiert werden. Nur wenn alle Sachbezüge insgesamt unter den 44 EUR pro Monat bleiben, sind sie Abgabenfrei. Überschreiten die Sachbezüge die 44 EUR, werden sie mit dem gesamten Betrag steuer- und sozialversicheurngspflichtig.