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Wie ich heute gehört habe, ist im BMAS im Gespräch, die rechtzeitige Abgabe der Sofortmeldungen künftig durch die Sozialversicherungsprüfer im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen prüfen zu lassen. Damit wird jede verspätete Abgabe im Nachhinein festgestellt und damit Grundlage zur Verhängung von Bußgeldern nach § 8 SchwarzArbG, die bis zu 25.000 EUR betragen können. 

Umso wichtiger ist es jetzt, Sofortmeldungen auch wirklich sofort zu erstellen, weil im Fall einer Prüfung die Differenz zwischen Eintrittsdatum und Datum der Abgabe der Sofortmeldungen auf jeden Fall auffallen würde.

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