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Nach Insolvenzeröffnung stehen noch Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, weil auslaufende Kündigungsfristen den Termin der Insolvenzeröffnung überschreiten. Der Insolvenzverwalter hat zwar eine besondere Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, die aber auch immer ein Austrittsdatum nach der Insolvenzeröffnung zur Folge hat.

Nun haben die Arbeitnehmer noch einen Entgeltanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Agentur für Arbeit ausgezahlten Arbeitslosengeld gemäß § 143a Abs. 4 SGB III und dem geschuldetem Nettoentgelt, der vom Insolvenzverwalter allerdings erst dann berechnet werden kann, wenn feststeht ob noch genügend Geld zur Befriedigung der Massegläubiger (Arbeitnehmer sind nach $ 52 InSo Massegläubiger) vorhanden ist. Diese Erkenntnis hat der Insolvenzverwalter in der Regel erst nach ein paar Jahre nach der Insolvenzeröffnung, so das er die Versteuerung und Versozialversicherung der Entgelte nicht im Jahr der Anspruchsbegründung vornehmen kann.

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