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Der EuGH hat sich in der Schultz-Hoff-Entscheidung zu den Grundsätzen der Urlaubverjährung geäußert.. Danach steht einem Mitarbeiter nach dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in der Praxis der Urlaubsanspruch zu, den er in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erworben hat. Die bisherige Regelung, wonach Urlaubsansprüche am Jahresende verfallen, gibt es nicht mehr. Im Fall der Genesung müssen dem Arbeitnehmer also alle Urlaubsansprüche nachgewährt werden. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss der Urlaub abgegolten werden. Diese Abgeltung muss selbst dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach BGB erst dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnte, bzw. wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das heißt, dass Urlaubsansprüche generell über den gesamten Erkrankungszeitraum angesammelt werden. Ist ein Arbeitnehmer bspw. in den letzten fünf Jahren erkrankt gewesen, hat er nach Genesung oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den gesamten Urlaub der letzten fünf Jahre, der entweder erfüllt oder abgegolten werden muss.
Insofern sollte jetzt in Fällen von lang andauernder Erkrankung sorgfältig geprüft werden, ob es nicht sinnvoll wäre, dass Arbeitverhältnis auszulösen, um nicht in die Lage zu kommen, später einen sehr langen Urlaubsanspruch gewähren oder abgelten zu müssen. Insbesondere kleinere Betriebe mit schlechter Liquidität könnten in Schwierigkeiten kommen, wenn sie plötzlich viele Monate Urlaub abgelten müssen. 
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