In einem Urteil zur vertragsgemäßen Gestellung eines PKW hat das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt, dass ein Bestattungsunternehmen seine vertraglich vereinbarte Pflicht zur Gestellung eines PKW zur privaten Nutzung nicht durch einen Leichenwagen erfüllen kann, wenn der Vertrag über die Art des PKW nur pauschale Aussagen macht und dieser Mitarbeiter bis dahin ein gewöhnliches Fahrzeug gestellt bekommen hat.
Dieses Urteil macht deutlich, dass solche Art vertragliche Vereinbarungen möglichst genau gefasst sein sollten. Zumindest sollte die PKW-Klasse (bspw. anhand eines ungefähren Listenwerts), der Umfang der Privatnutzung (bspw. könnten längere Urlaubsfahrten ausgeschlossen werden) und die steuerliche Behandlung vereinbart werden.
Zusätzlich sollte auch vereinbart werden, ob Dritte den PKW nutzen dürfen oder nicht und unter welchen Umständen (längere Krankheit und ähnliches) der PKW zurück zu geben ist. Zudem sollten diese Vereinbarungen dann auch möglichst eingehalten werden, bzw. bei Änderung neu gefasst werden. Ansonsten würde, bspw. bei einem vereinbarten Listenpreis von 20.000 bis 25.000 EUR die Gestellung eines wesentlich teureren oder günstigeren Fahrzeugs. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber daraus eine betriebliche Übung (ähnlich dem Gewohnheitsrecht) ableiten und die ursprüngliche Vereinbarungen würde durch die tatsächlichen Gegebenheiten ersetzt werden.
Zusätzlich möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf die zwingende Vereinbarung zur Pkw-Gestellung in Gesellschafter-Geschäftsführerverträgen hinweisen, wenn den dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein PKW zur privaten Nutzung gestellt werden soll. Fehlt eine solche Vereinbarung in einem Gesellschafter-Geschäftsführervertrag, geht die Finanzverwaltung im Falle einer Prüfung von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus und verschiebt damit die Versteuerung vom Anteilseigner auf die Körperschaft (also die GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft), was unter Umständen, auch absolut gesehen, steuerliche Nachteile nach sich ziehen kann.
Außerdem ist noch zu beachten, dass die vereinbarte Nutzung eines PKW in jedem Fall geschuldetes Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist. Die Folge davon ist das, von dem Betrag der sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Das gilt selbst in dem Fall, wenn überhaupt gar kein Firmenwagen zur Verfügung steht. Sollte also die Nutzung eines Firmen-PKW nicht mehr gestattet oder möglich sein, empfehle ich dringend, die vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich entsprechend zu ändern, bzw. eine zusätzliche Vereinbarung zu schließen, die die private Nutzung eines PKW ausschließt.