Wenn innerhalb der Probezeit eine Abmahnung ausgesprochen wird und sehr zeitnah eine Kündigung ohne Angabe von Gründen folgt, kann das grosse Probleme mit sich bringen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren am 13.12.2007 geurteilt, dass mit der Abmahnung auf das Recht der Kündigung wegen des abgemahnten Verhaltens verzichtet wird und das Verfahren zur Klärung des Kündigungsgrundes an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das hat in der Probezeit besondere Bedeutung, weil bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit regelmässig auf die Angabe von Gründen verzichtet werden kann und ansonsten auch sollte.
Aktenzeichen: BAG, Urteil v. 13.12.2007, 6 AZR 145/07
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